opencaselaw.ch

VVGE 1983/84 Nr. 46

Obwalden · 1983-04-15 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

VVGE 1983/84 Nr. 46, S. 99: Art. 16 Abs. 3; Art. 21 Abs. 1 kantonale Strassenverordnung; VSS-Normen. Charakter der VSS-Normen; VSS-Normen, auf welche die kantonale Strassenverordnung verweist, als generelle Richtlinien. Entscheid des Verwa

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1983/84 Nr. 46, S. 99: Art. 16 Abs. 3; Art. 21 Abs. 1 kantonale Strassenverordnung; VSS-Normen. Charakter der VSS-Normen; VSS-Normen, auf welche die kantonale Strassenverordnung verweist, als generelle Richtlinien. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. April 1983. Aus den Erwägungen:

3. In seinen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer im weiteren vor, dass die umstrittene Einmündung der Quartierstrasse in die Gemeindestrasse den sogenannten VSS-Normen, auf welche die kantonale Strassenverordnung ausdrücklich Bezug nehme, nicht entspreche. Aufgrund dieser Normen sollte die Sichtweite unter den gegebenen Umständen mindestens 117 m und nicht bloss 100 beziehungsweise 70 m betragen. Eine Vergrösserung der Knotensichtweiten ist an der betreffenden Stelle aus topografischen Gründen nicht möglich. Aufgrund der VSS-Normen, auf welche die kantonale Strassenverordnung in bezug auf Kantonsund Gemeindestrassen ausdrücklich Bezug nimmt (Art. 16 Abs. 3 und 21 Abs. 1), betrüge die Knotensichtweite bei einer Fahrgeschwindigkeit auf der vortrittsberechtigten Strasse von 60 km/Std und einer Einmündungsstrasse ohne Vortritt, je nach dem, ob mit oder ohne Stoppsignalisation, zirka 115 beziehungsweise 150 m (SN 640 269a Ziff. 6); im konkreten Fall beträgt sie 100 beziehungsweise 70 m. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch die kantonale Strassenverordnung keineswegs eine schematische Anwendung der VSSNormen postuliert, sondern ausdrücklich festhält, die Strassen seien "im allgemeinen" nach den vom VSS herausgegebenen Normalien zu bauen. Die VSS-Normen sind generelle Richtlinien, die schon deswegen einer differenzierenden Anwendung bedürfen. Sodann gilt es zu beachten, dass die VSS-Normen in unseren kleinräumigen Verhältnissen und namentlich im überbauten Gebiet vielfach gar nicht durchsetzbar sind, es sei denn mit einschneidenden Eingriffen wie der Schleifung von ganzen Häuserzeilen usw. Das Tiefbauamt hat in bezug auf Einmündungen in die Kantonsstrassen - in Anlehnung an die VSS-Normen - interne Richtlinien erarbeitet, die auch vom Regierungsrat angewendet werden. Darin wird einmal unterschieden zwischen Innerorts- und Ausserortsgebieten. Innerhalb dieser Gruppen wird zusätzlich differenziert zwischen Gebieten, die von Einzelbauweise geprägt sind und solchen mit massierter Bauweise, sodann zwischen Gemeinde- und Quartierstrassen einerseits und Ortsverbindungsstrassen andererseits. Nach diesen Richtlinien beträgt die minimale Knotensichtweite für Einmündungen von Quartierstrassen in Kantonsstrassen beziehungsweise in Gemeindestrassen (Art. 21 Abs. 1 Strassenverordnung) innerorts, die mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/Std signalisiert sind, mindestens 60 m. Diese Sichtweite ist im vorliegenden Fall eingehalten. Im übrigen sehen die VSS-Normen in Sonderfällen, wenn nämlich die konkreten Umstände die Einhaltung der Normen nicht erlauben, die Schaffung von Warte- beziehungsweise Haltelinien, von Stoppsignalisationen oder das Aufstellen von Spiegeln vor (a.a.O. Ziff. 8). Dabei handelt es sich aber um verkehrspolizeiliche Massnahmen, die nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind. de| fr | it Schlagworte norm gemeindestrasse ausdrücklich strasse umstände innerorts kantonsstrasse vortritt Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1983/84 Nr. 46